Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen modernen Browser wie z.B. Mozilla 1,4 oder Internet Explorer 6.

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Neue Änderungen in der Bundesgesetzgebung (2008)

Änderungen in der Bundesgesetzgebung, die am 1.1.2008 in Kraft getreten sind und die Konsumentinnen und Konsumenten direkt oder indirekt betreffen (Stand 10.11.2008)

Chemikalien

- Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), SR 814.81, Änderung vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 01. März 2008 (AS 2008 561)

Datenschutz

- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Änderung vom 24. März 2006, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4983)

Die betroffene Person muss von privaten Datenbearbeitern und Bundesorganen aktiv informiert werden, falls besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile von ihr gesammelt oder bearbeitet werden. Für grenzüberschreitende Bekanntgaben gelten strengere Vorschriften als bisher.

- Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG), SR 235.11, Änderung vom 28. September 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4993)

Datensammlungen sind grundsätzlich beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten anzumelden. Soll eine Datensammlung nicht angemeldet werden, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ernannt werden.

- Verordnung vom 28. September 2007 über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ), SR 235.13, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 5003)

Geregelt wird die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sowie gewisse Minimalanforderungen, welche an Datenschutzzertifizierungen gestellt werden.

- Verordnung 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1, Änderung vom 16. Januar 2008, in Kraft seit 10. Februar 2008 (AS 2008 315)

Energie

- Energieverordnung vom 07. Dezember 1998 (EnV), SR 730.01, Änderung vom 12. September 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4525)

- Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes vom 28. November 2007, SR 734.7, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 6827)

Die Elektrizitätskommission (ElCom) übernimmt die Strompreisüberwachung. Sie kann im Gegensatz zum Preisüberwacher Tarifsenkungen verfügen, auch wenn sie vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden.

- Verordnung des UVEK vom 24. November 2006 über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität, SR 730.010.1, Änderung vom 18. März 2008, in Kraft seit 01. April 2008 (AS 2008 1221)

Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass nur dann Herkunftsnachweise für Wasserkraft ausgestellt werden, wenn der Strom auch tatsächlich auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen, d.h. erneuerbar ist.

- Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV), SR 734.71, in Kraft seit 01. April 2008 (AS 2008 1223)

Die Stromversorgungsverordnung legt die Bedingungen für den Netzzugang und das Entgelt für die Netznutzung fest.

- Verordnung des UVEK vom 08. September 2004 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW), SR 730.011.1, Änderung vom 31. Januar 2008, in Kraft ab 01. Juli 2008 (AS 2008 1721)

Seit März 2003 muss die Energieetikette für Personenwagen gut sichtbar bei jedem zum Verkauf angebotenen Neuwagen angebracht sein. Durch die Anpassung wird garantiert, dass erneut nur ein Siebtel aller Neuwagenmodelle in die beste Effizienz-Kategorie A fällt. Neu ist bei Fahrzeugen, die mit E85 betrieben werden (Treibstoffgemisch aus 85 Volumenprozent Ethanol und 15 Volumenprozent Benzin), zusätzlich zum CO2-Ausstoss auch der klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen auf der Energieetikette zu deklarieren. Die Departementsverordnung des UVEK legt den nicht klimarelevanten Anteil auf 75% fest.

Geistiges Eigentum

- Bundesgesetz vom 09. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), SR 231.1, Änderung vom 05. Oktober 2007, in Kraft seit 01. Juli 2008 (AS 2008 2421)

Neben den Urhebern können nun auch Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen bestimmen, ob und wie ihre Werke und Leistungen über das Internet verbreitet werden dürfen. Neu werden technische Massnahmen geschützt, mit denen die unerlaubte Werkverwendung verhindert werden kann. Das revidierte Gesetz bringt aber nicht nur für die Rechteinhaber, sondern auch für die Nutzer von geschützten Werken und Leistungen Verbesserungen, weil es den Katalog der Schutzausnahmen erweitert. Schliesslich wird eine Beobachtungsstelle für technische Massnahmen geschaffen.

- Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV), SR 231.11, Änderungen vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 01. Juli 2008 (AS 2008 2427) (AS 2008 2541)

Diese Verordnungen präzisieren die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes.

- Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG), SR 232.14, Änderung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 01. Juli 2008 (AS 2008 2551)

Als Schwerpunktziel stellen spezifische Bestimmungen im Bereich der Biotechnologie einen angemessenen Patentschutz für biotechnologische Erfindungen sicher. Weitere wesentliche Änderungen betreffen die bessere Verfügbarkeit pharmazeutischer Produkte in Entwicklungsländern sowie Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie. Gleichzeitig wird auch der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 für die Schweiz wirksam.

- Verordnung 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV), SR 232.141, Änderung vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 01. Juli 2008 (AS 2008 2585)

Diese Verordnung präzisiert die Änderungen des Patentgesetzes.

Gesellschaftsrecht

- Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007, SR 221.411, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4851)

In Zukunft wird die kostenlose Einsichtnahme in die Handelsregisterdaten über Internet in der ganzen Schweiz möglich sein. Weiter wird das Beschwerdeverfahren durch die Verkürzung des Instanzenzugs vereinfacht.

- Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR), SR 220, Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4791)

Gesundheit

- Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV), SR 814.501, Änderung vom 24. Oktober 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 5651)

Es sind insb. folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Anpassung der Anforderungen an Sachkunde und Sachverstand
  • Grundlage zur Einführung eines Aus- und Fortbildungsregisters
  • Vereinfachung und Deregulierung der Bewilligungsverfahren zur Durchführung von physiologischen Untersuchungen sowie klinischen Versuchen mit Radiopharmazeutika
  • Einführung von diagnostischen Referenzwerten
  • Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Radondatenbank

- Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten, SR 817.064, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 7111)

Ab Januar 2010 müssen zwingend auf sämtlichen Tabakprodukten die neuen Warnhinweise sowie ein Hinweis auf die Rauchstopplinie 0848 000 181 aufgedruckt werden.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

- Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt), SR 817.023.41, Änderung vom 07. März 2008, in Kraft seit 01. April 2008 (AS 2008 1161)

Grundsätzlich müssen Feuerzeuge mit einer Kindersicherung versehen sein.

Luftfahrt

- Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (mit Anhang und Schlussakte), SR 0.748.127.192.68, Beschluss Nr. 1/2007 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, in Kraft seit 01. Februar 2008 (AS 2008 391)

Die Reiseanbieter müssen den Fluggästen bereits bei der Buchung die Identität der Airline bekannt geben, welche den Flug durchführen wird. Für den Fall, dass die entsprechende Fluggesellschaft nach der Buchung mit einem Flugverbot belegt wird, haben die Passagiere das Recht, auf eine andere Gesellschaft umgebucht zu werden oder die Reisekosten zurückerstattet zu erhalten.

Medizinalpersonen

- Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG), SR 811.117.3, in Kraft seit 01. November 2008 (AS 2008 4743)

Ab 2010 wird die Öffentlichkeit zum Medizinalberuferegister MEDREG Zugang erhalten. Dann ist es für Patientinnen und Patienten möglich, über das Internet nach einer Fachperson zu suchen, die über die gewünschten Qualifikationen verfügt. Dabei wird auch ersichtlich sein, ob die betreffende Medizinalperson über eine gültige Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Tätigkeit verfügt, oder ob eine solche allenfalls entzogen wurde. Die eidgenössischen Datenschutzbestimmungen werden dabei strikt eingehalten.

Mietrecht

- Verordnung vom 09. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG), SR 221.213.11, Änderung vom 28. November 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 7021)

Für die Mietzinsgestaltung wird neu auf einen Referenzzinssatz abgestellt (erstmals im September 2008).

Energetische Verbesserungen bei Wohn- und Geschäftsräumen werden wertvermehrenden Investitionen gleichgestellt und berechtigen zu einer Mietzinserhöhung.

Patentschutz

- Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV), SR 916.161, Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4541)

Künftig können auch patentgeschützte Produkte auf die Liste frei einführbarer Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden. Parallelimporte von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln werden deshalb ermöglicht.

Sozialversicherungen

Invalidenversicherung

- Bundesgesetz vom 17. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20, Änderung vom 06. Oktober 2006, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 5129)

Inkrafttreten der fünften IV-Revision.

Berufliche Vorsorge

- Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2), SR 831.441.1, Änderung vom 05. September 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4441)

Art. 12 Bst. d und e
Der Zins für das Altersguthaben beträgt:

  • mind. 2,5% (1.1.2005 - 31.12.2007)
  • mind. 2,75% (ab 1.1.2008)

- Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3), SR 831.461.3, Änderung vom 17. Oktober 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008:

Die Änderungen betreffen folgende Bereiche:

Art. 3 Abs.1
Vorsorgenehmer, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig sind, sollen auch den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter aufschieben können.

Art. 7 Abs. 3 und 4
Absatz 3: Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können neu längstens bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet werden.

Absatz 4
Der volle Beitrag kann neu im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, geleistet werden.

Krankenversicherung

- Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102, Änderung vom 21. November 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 6837)

Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen bei ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste mindestens 40 Prozent tiefer sein als der Fabrikabgabepreis der mit diesen Generika austauschbaren Originalpräparate.

- Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102, Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 3573)

- Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31, Änderung vom 21. November 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 6839)

Verschiedene Änderungen, u.a.:

  • Die Kosten der Impfung von Mädchen und jungen Frauen gegen Humane Papillomaviren (HPV) werden von der Krankenversicherung übernommen, sofern sie im Rahmen von kantonalen Programmen erfolgen.
  • Die Leistungspflicht der Krankenversicherung für die im Rahmen von kantonalen Programmen durchgeführte Screening-Mammographie wird um zwei Jahre verlängert.

- Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV), SR 832.112.31, Änderung vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 3581)

- Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK-EDI), SR 832.105.1, in Kraft seit 01. April 2008 (AS 2008 1555)

Diese Verordnung regelt die grafischen Anforderungen und spezifiziert die administrativen und medizinischen Daten der Versichertenkarte sowie das Online-Verfahren. Im Laufe des nächsten Jahres werden alle Versicherten eine solche Karte von ihrer Krankenversicherung erhalten.

Unfallversicherung

- Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202, Änderung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 3667):

Art. 22 Abs. 1
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich neu auf:          

  • Fr. 126'000.-- /Jahr
  • Fr. 346.-- /Tag

Strassenverkehr

- Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV), SR 741.11, Änderung vom 28. März 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 2101)

Inkrafttreten von Art. 56 Abs. 1bis, welcher die Aufgabe der Polizei bei Unfallen präzisiert.

- Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV), SR 741.51, Änderung vom 28. März 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 2183):

Diese Verordnung umfasst Änderungen u.a. im Bereich des Ausweisentzuges.

Telekommunikation

- Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1, Änderung vom 13. September 2006, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2006 3939); aufgehoben, ersetzt durch die Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1

- Verordnung vom 09. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 945); neu

Die Änderungen betreffen insb. folgende Bereiche:

  • Dienste der Grundversorgung
  • Qualität der Grundversorgung
  • Preisobergrenzen für Anschluss, nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen usw.

- Verordnung vom 06. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV), SR 784.104, Änderung vom 9. März 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 1039)

- Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets, SR 784.101.12, Änderung vom 30. Oktober 2006, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2006 4393):

Die Änderungen betreffen die Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch erschlossenen bzw. nicht erschlossenen Orten.

- Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV), SR 784.101.2, Änderung vom 16. April 2008, in Kraft seit 15. Mai 2008 (AS 2007 1903)

Ab Mitte Mai können Funkgeräte auf dem Schweizer Markt zu den gleichen Bedingungen in Verkehr gebracht werden wie in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Wie bereits heute in der Europäischen Gemeinschaft werden die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten auf der Verpackung der Funkgeräte den Hinweis finden, in welchen Ländern diese benutzt werden dürfen.

- Verordnung vom 09. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV), SR 784.102.1, Änderung vom 16. April 2008, in Kraft seit 15. Mai 2008 (AS 2008 1913)

Diese Regelung steht in Zusammenhang mit der oben erwähnten Verordnung.

Tiere

- Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), SR 916.401, Änderung vom 12. September 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4659):

Die Änderung betrifft die Rinderseuche Bovine Virus-Diarrhoe (BVD).

- Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), SR 916.401, Änderung vom 22. August 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 4477):

Mit dieser Änderung entfällt Art. 98 Abs. 3 Satz 3 (TSV), d.h. die Möglichkeit, gegen den Schätzungsentscheid bezüglich der Entschädigung für Tierverluste Beschwerde zu führen.

- Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), SR 916.401, Änderung vom 15. November 2006, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2006 5217):

Die Änderung umfasst  insb. die Pflicht des Geflügelhalters, die Masttiere auf Salmonella-Infektionen zu untersuchen.

- Tierschutzgesetz vom 16. September 2005 (TSchG), SR 455, in Kraft ab 01. September 2008 (AS 2008 2965)

Durch Ausbildungen und Information sollen künftig alle, die Tiere halten, über deren Bedürfnisse Bescheid wissen und wissen, wie sie richtig zu halten sind. Bei vielen Tieren, für die bisher nur die allgemeinen Tierschutzbestimmungen galten, sind nun eigene Kapitel ausformuliert. Neu ist auch die Zucht geregelt. Bei den Bedürfnissen von Tieren werden neu insbesondere das Sozialleben und die Bewegung stärker berücksichtigt. Der Bundesrat möchte langfristig von der Anbindehaltung wegkommen, verschärft die Auslaufvorschriften und verbessert die Kontrolle der Tierschutzvorgaben.

- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV), SR 455.1, in Kraft ab 01. September 2008 (AS 2008 2985)

Diese Verordnung präzisiert das Tierschutzgesetz.

- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV), SR 455.1, Änderung vom 25. Juni 2008, in Kraft ab 01. September 2008 (AS 2008 2979)

Änderung des Mindestraumbedarfs für den Transport von Rindern und Schweinen

Umwelt

- Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), SR 814.318.142.1, Änderung vom 04. Juli 2007, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 3875)

Die Änderung betrifft folgenden Bereich:

Art. 20 Abs. 1 Bst. h
Neue Holzfeuerungen mit einer Leistung bis 350 Kilowatt, also namentlich Feuerungen von kleinen Holzöfen oder offenen Cheminées, müssen ab 1. Januar 2008 die tieferen Grenzwerte für Feinstaub erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das Inverkehrbringen solcher Feuerungen ein Konformitätsnachweis erforderlich.

- Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG), SR 641.61, Änderung vom 23. März 2007, in Kraft seit 01. Juli 2008 (AS 2008 579)

Zur Senkung des CO2-Ausstosses und der Luftschadstoffemissionen im Strassenverkehr werden ab dem 1. Juli 2008 Bioethanol, Erd‑, Flüssig- und Biogas, Biodiesel sowie pflanzliche und tierische Öle steuerlich begünstigt. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen werden durch eine höhere Besteuerung des Benzins kompensiert. Für die Steuerbefreiung der Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen hat der Bundesrat nach revidiertem Mineralölsteuergesetz jedoch zwei Voraussetzungen zu beachten: Einerseits sind Mindestanforderungen an den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz zu erfüllen und anderseits sind sozial annehmbare Produktionsbedingungen einzuhalten.

Verwaltungsverfahren

- Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, SR 172.021.2, in Kraft seit 01. Januar 2008 (AS 2007 5093)

Die Bundesbehörden sind verpflichtet, bis spätestens in zehn Jahren die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit Bürger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Eingaben elektronisch übermitteln können und die Behörden elektronisch verfügen können.

Ende des Inhaltsbereichs



Büro für Konsumentenfragen BFK
Kontakt | Rechtliches
http://www.konsum.admin.ch/dokumentation/00143/00347/index.html?lang=de