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Ombudsstellen (cf. Art. 91-93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen)
Tätigkeitsbereich : Beanstandungen betreffend Mindestanforderungen an den Programminhalt, jugendgefährdende Sendungen, Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter
Kosten : Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat (cf. Art. 93 Abs. 5).
Die Beschwerden an Ombudsstelle müssen innerhalb von 20 Tagen nach der Ausstrahlung einer Sendung eingereicht werden.
Man unterscheidet folgende Ombudsstellen:
Ombudsstelle der SSR SRG
Ombudsstellen der übrigen Radio- und Fernsehveranstalter
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