Wer kann Finanzhilfe beantragen?

Das BFK richtet im Auftrag des Bundes Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen für Aktivitäten im Rahmen des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG, SR 944) aus.

Konsumenteninformationsgesetz Art. 5 Abs.1 (Auszug):

Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite, Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für:

a)     Objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;

b)     Die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;

c)     Das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.

Konsumenteninformationsgesetz Art. 5 Abs.2 (Auszug):

Der Bund kann Finanzhilfe auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen.

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Letzte Änderung 05.06.2023

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Kontakt

Matthias Gehrig

Tel: +41 (0)58 462 31 20
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