Personen, die Holz und Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, sind verpflichtet die Holzart (Handelsname und Angaben zur Ermittlung des wissenschaftlichen Namens) und die Holzherkunft (Land, in dem das Holz geerntet wurde) zu deklarieren.
Wer muss deklarieren?
Was muss deklariert werden?
Deklarationspflichtig sind Rund- und Rohholz sowie eine beschränkte Anzahl von Holzprodukten aus Massivholz, deren Art und Herkunft relativ einfach ermittelt werden kann. Folgende Produkte sind nicht von der Deklarationspflicht betroffen: Verpackungen, Abfälle, und Recycling-Produkte. Details zum Geltungsbereich der Regelung finden Sie im Anhang.
Wie muss deklariert werden?
Durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf seiner Verpackung. Wenn dies nicht zweckmässig ist, dann kann die Holzdeklaration in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form angegeben werden. Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück abgibt, kann die Deklaration auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. Art und Herkunft des Holzes sind in einer Amtssprache des Bundes anzugeben.
Wer kontrolliert und wie wird kontrolliert?
Das BFK ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Deklarationspflicht beauftragt. Die Kontrollen erfolgen:
- in Form von Stichproben oder
- in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise. Hinweise können dem BFK mittels Formulars gemeldet werden.
Die Kontrollen werden entweder vor Ort oder online durchgeführt. Bei handwerklichen Betrieben (Gärtnereien, Schreinereien und Zimmereien) wird ein vereinfachtes Vorgehen gewählt, bei dem die Unternehmen telefonisch kontaktiert werden.
In Fällen, in denen die Holzart nicht oder nur schwer von Auge zu identifizieren ist (z. B. Holzkohle), oder es Zweifel an der Holzherkunft gibt, lässt das BFK die Holzart und Holzherkunft durch ein spezialisiertes Labor analysieren.
Was sind die Konsequenzen einer fehlerhaften Deklaration?
Kommt es bei einer Kontrolle zu einer Beanstandung, wird das betroffene Unternehmen dazu aufgefordert, die Deklaration zu berichtigen. Kommt ein Unternehmen der Aufforderung nicht nach, verfügt das BFK die Berichtigung.
Führt eine Kontrolle zu einer Beanstandung, wird eine Gebühr für die Kontrolle erhoben. Muss das BFK die Berichtigung der Deklaration verfügen, fällt zusätzlich eine Gebühr von Fr. 120.00 an.
Unternehmen, die gegen die Deklarationspflicht verstossen, werden wie folgt bestraft:
Busse bis zu Fr. 10'000.00 bei Vorsatz
Busse bis zu Fr. 2'000.00 bei Fahrlässigkeit.
In besonders leichten Fällen kann auf die Bestrafung verzichtet werden.
Weiterführende Informationen:
Medienmitteilungen
Letzte Änderung 21.11.2025